Herrn/Frau
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Unfall vom ...
Sehr geehrte(r) ...,
an Ihrem Fahrzeug kann ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sein, d.h., dass die Reparaturkosten den vor dem Unfall bestehenden Wert des Fahrzeugs (sog. Wiederbeschaffungswert) erheblich übersteigen.
Sollte dies zutreffen, muss die gegnerische Versicherung nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzen, also den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht jedoch den Betrag der Reparaturkosten.
Ich empfehle daher eindringlich, zunächst das Sachverständigengutachten abzuwarten bzw. einen Reparaturauftrag nur in Abstimmung mit dem Sachverständigen zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
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