Herrn/Frau
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Unfall vom ...
Sehr geehrte(r) ...,
nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie bei der Behebung des Schadens tatsächlich angefallen ist.
Der Nachweis kann nur durch Vorlage einer die Umsatzsteuer enthaltenden Reparatur- oder Ersatzwagenrechnung geführt werden. Die Erstattung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen, wenn das Ersatzfahrzeug von Privat erworben wurde, die Umsatzsteuer also nicht ausgewiesen wird.
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