Eichfehlergrenzen/Verkehrsfehlergrenzen

Autor: Urbanik

Eichpflicht

Waagen unterliegen der Eichpflicht. Die Genauigkeit einer Waage hängt von deren Skaleneinteilung bzw. bei digitalen Waagen von deren innerer Skala (z.B. Anzeige nur der Endziffern 5 und 0) ab. Bei den sogenannten Brückenwaagen ist der Eichwert "e" identisch mit der kleinsten Skaleneinheit. Hierbei ist zu beachten, dass je nach Gewichtsbereichseinstellung der Waage sich die kleinste Skaleneinheit "e" vergrößern oder verkleinern kann.

Eichfristen

Nach Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV haben Fahrzeugwaagen eine Eichperiode von drei Jahren. Innerhalb dieser drei Jahre kann es durch Verschleiß etc. zu größeren systemimmanenten Fehleranzeigen kommen, so dass in der forensischen Praxis mit der Verkehrsfehlergrenze gearbeitet wird. Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das Doppelte der Eichfehlergrenze.

Verkehrsfehlergrenze

Wird ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination in einem Zug gewogen, dann ist die Verkehrsfehlergrenze einmalig in doppelter Höhe der Eichfehlergrenze anzusetzen.

Wird jedoch achs- oder radweise gemessen, dann ist für jede Einzelwägung die Verkehrsfehlergröße in Abzug zu bringen.

Beispiel

Der Eichwert "e" einer Handelswaage der Klasse III beträgt 50 kg ("e" entspricht der kleinsten Skaleneinheit der Waage im jeweiligen Wiegebereich). Der Sattelzug muss an drei Achsen bzw. Achspaaren gewogen werden.

Verkehrsfehlergrenze