Gesetzliche Vorschriften zu Wiegevorgängen

Autor: Urbanik

Beschaffenheitsvorschriften

Die gesetzlichen Beschaffenheitsvorschriften bzgl. der Gewichte eines Fahrzeugs sind vor allem in den §§ 34, 34b StVZO enthalten. § 34b StVZO betrifft die Laufrollenlasten und das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen und soll hier nicht näher erörtert werden.

Zulässiges Gewicht

Einschlägig für das zulässige Gewicht ist hauptsächlich § 34 StVZO, der durch § 36 StVZO bzgl. der Vorschriften über Maße und Bauart der Reifen ergänzt wird.

Unterscheidung

Grundsätzlich zu trennen sind die

Achslast,

Radlast,

Stützlast,

Anhängelast,

Gesamtgewicht.

Betrieb des Fahrzeugs

Im Fahrbetrieb müssen sowohl die zulässige Achslast als auch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination eingehalten werden (§ 34 Abs. 3 Satz 3 StVO).

Achslast

Die Achslast ist die Summe der Radlasten, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Das Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination ergibt sich aus der Summe aller Achslasten. Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts der Einzelfahrzeuge ist ebenso unzulässig wie eine Überschreitung der zulässigen Anhänge- oder Stützlast.

Aspekte der Festlegung zulässiger Massen