Autor: Urbanik |
Das Überschreiten des zulässigen Höchstgewichts ist bußgeldrechtlich relevant, sowohl bzgl. des Fahrers als auch des Halters. Die Bußgeldvorschriften sind in § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO sowie im Bußgeldkatalog geregelt.
Kommt es zur polizeilichen Kontrolle, wird letztendlich die konkrete Gewichtsüberschreitung durch ein amtliches Wiegen regelmäßig mit einer geeichten Waage festgestellt. Dieses Wägeergebnis ist der erste zentrale Steuerungsfaktor für den Ausgang des Bußgeldverfahrens.
Bei Überladung geht § 34 Abs. 4 -6 StVZO dem § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO als Sondervorschrift vor. Bußgeldbewehrt ist nicht das Überladen als solches, sondern das Führen dieses überladenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.1996 - 2 Ss (Owi) 297/96 - (OWi) 106/96 II, NZV 1997, 192).
Im Bußgeldkatalog befinden sich die entsprechenden Vorschriften in der Nr. 198 ff. und der Tabelle 3 zu Nr. 198 und 199 des Bußgeldkatalogs.
Danach ist für den Fahrer vorgesehen, bei Überschreitung:
um 1 %: keine Bußgeldvorschrift |
um 2-5 %: 30 Euro |
um mehr als 5 %: 80 Euro + 1 Punkt |
um mehr als 10 %: 110 Euro + 1 Punkt |
um mehr als 15 %: 140 Euro + 1 Punkt |
um mehr als 20 %: 190 Euro + 1 Punkt |
um mehr als 25 %: 285 Euro + 1 Punkt |
über 30 %: 380 Euro + 1 Punkt |
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