Prozessuales

Autor: Urbanik

Halterpflichten

Zu den Halterpflichten gehört, einen ungeeigneten Fahrer, den der Disponent zum Einsatz abgeordnet hat, zu unterrichten, wie trotz fehlender Wiegemöglichkeiten eine Überladung festgestellt werden kann.

Inhalt des Urteils

Im Urteil ist anzugeben, ob eine geeichte Waage zum Einsatz kam oder nicht und welche Messtoleranz abgezogen wurde. Allerdings sind in Bußgeldsachen an die Darlegungspflicht bei Wiegevorgängen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nur dann, wenn ein besonderer Anlass besteht, muss die Dokumentation des Messvorgangs in seinen Einzelheiten im Urteil angegeben werden. Selbstverständlich ist im Urteil auch anzugeben, dass das überladene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gefahren wurde (OLG Hamburg, Beschl. v. 02.07.2015, 2 Rb 102/14 - 3 Ss OWi 181/14).

Bei einer Überschreitung von 2.700 kg bei einem "40-Tonner" genügt nicht die bloße Mitteilung der Höhe der Überladung. Hier ist die Auseinandersetzung mit der Frage der Zuverlässigkeit des Wiegeergebnisses erforderlich in Form einer Beschreibung des Wiegevorgangs, der benutzten Waage und der Angabe, ob es sich um ein geeichtes Gerät gehandelt hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.1996 - 2 Ss (OWi) 297/96 - (OWi) 106/96 II, VRS 92, 338). Es ist zudem nicht generell unzulässig und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn ein Polizeibeamter den Wiegevorgang durchführt (OLG Jena, Beschl. v. 01.02.2013 - 1 Ss Bs 61/12).