Autoren: Alric/Nitzsche |
Beim Tod naher Angehöriger haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Entschädigung wegen psychischer Leiden. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und danach, ob sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebten.
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