Erwerbsschaden/Karriereschaden

Autoren: Alric/Nitzsche

Soweit die Unfallverletzungen eine vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit herbeiführen, werden die sich hieraus ergebenden Nachteile erstattet. Die Bemessung des Schadensersatzes erfolgt unterschiedlich danach, ob eine zeitweilige oder eine dauernde Funktionseinschränkung vorliegt.

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird der Schaden konkret bestimmt. Der Zeitraum ist durch Arztgutachten zu belegen; für die Berechnung ist eine Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen. Bei Freiberuflern und Unternehmern wird ein Vergleich zwischen den Einkommensverhältnissen vor und nach dem Unfall vorgenommen. Zugrunde gelegt wird hier wieder eine Bescheinigung des Steuerberaters, die Steuererklärung oder auch die Buchführung.

Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird die Entschädigung abstrakt berechnet. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird ärztlich festgestellt; je Prozent wird ein bestimmter Betrag geschätzt, der sich am Alter des Verletzten oder auch an der Höhe seines Einkommens bemisst; stattdessen wird teilweise auch ein Vergleich mit der nach den Einkommensverhältnissen erzielbaren Sozialrente vorgenommen.

Für unfallbedingt verlängerte Zeiten der Ausbildung (Schule, berufliche Ausbildung, Studium) ist ein Ausgleich zu leisten. Gleiches gilt im Fall der unfallbedingt weggefallenen Möglichkeit der Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung.