Unterhaltsschaden

Autoren: Alric/Nitzsche

Soweit der beim Unfall Getötete seinen Hinterbliebenen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, haben diese Anspruch auf Schadensersatz im Umfang der entgangenen Unterhaltsleistungen.

Die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen erhalten je nach Stellung bzw. Anzahl einen bestimmten Anteil des Nettoeinkommens des Verstorbenen, der sich anhand des Durchschnittseinkommens der letzten zwei bis drei Jahre bemisst. Generell erhält eine Witwe ohne Kinder 40-50 % des Nettoeinkommens des Ehemanns zugesprochen, zusätzlich bei ein bis zwei Kindern für jedes Kind 15 %, bei mehreren Kindern maximal 85 %.

Die Ansprüche werden kapitalisiert, und zwar abhängig vom Alter des Opfers auf der Basis der normalen Berufsdauer. In Bezug auf die Kinder wird deren Alter berücksichtigt, und unter Umständen die Dauer des Studiums.