Schmerzensgeld

Autoren: Alric/Nitzsche

Auch in Frankreich wird bei Körperverletzungen der immaterielle Schaden ersetzt, wobei die zuerkannten Beträge meist deutlich über den in Deutschland zugesprochenen liegen.

Ein Verschulden des Schädigers muss nur bewiesen sein, wenn der Verletzte selbst Fahrer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs war. Dieser Umstand liegt in der Besonderheit des französischen Haftungssystems begründet, wonach im Verhältnis der unfallbeteiligten Fahrer zueinander ausschließlich, also auch hinsichtlich anderer Schäden, nur bei Verschulden gehaftet wird. Andere Verkehrsteilnehmer haben daher auch Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sich ein Verschulden des gegnerischen Fahrers nicht beweisen lässt, so dass das französische System faktisch auf ein Gefährdungshaftungssystem hinausläuft.

Vergleichsweise erweitert ist der Kreis der Anspruchsberechtigten. Nicht nur der Verletzte selbst, sondern bei schwereren Verletzungen auch nahe Angehörige sowie im Tötungsfall die Hinterbliebenen können Schmerzensgeld als sogenannte victime par ricochet geltend machen. Hierzu gehören insbesondere

die Ehepartner,

die Kinder,

die Eltern,

die Großeltern,

die Enkel

und Geschwister.

Hinsichtlich der Partner einer nicht legalisierten (eingetragenen) Lebensgemeinschaft ist die Rechtsprechung unterschiedlich.

Dies gilt auch zur in diesen Fällen. Eine Abstufung findet je nach dem Verwandtschaftsgrad und den persönlichen Beziehungen zum Getöteten statt.