BGH - Beschluß vom 29.06.2000
V ZB 46/99
Normen:
WEG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 144, 386
DB 2000, 2422
DB 2000, 2422
DNotZ 2000, 851
DNotZ 2000, 851
FGPrax 2000, 187
JuS 2001, 189
JuS 2001, 189
MDR 2000, 1182
MDR 2000, 1182
NJW 2000, 3211
NJW 2000, 3211
NZM 2000, 1010
NZM 2000, 1010
WuM 2000, 556
WuM 2000, 556
ZfIR 2000, 716
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Traunstein,

Entscheidung über Vermietung durch Mehrheitsbeschluß

BGH, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen V ZB 46/99

DRsp Nr. 2000/6315

Entscheidung über Vermietung durch Mehrheitsbeschluß

»Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluß entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnungsanlage. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 31. Juli 1998 mit Stimmenmehrheit, daß "die vermieteten Kellerräume wie gehabt weiterhin von den Eigentümern bzw. Mietern gemietet werden können". Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1999, 337 = WuM 2000, 147) möchte die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Juni 1986 (NJW-RR 1986, 1338) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, 3, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).