Autor: Wilhelm |
§ 885 Abs. 1 ZPO bezeichnet als Schuldner diejenige Person, die die unbewegliche Sache herauszugeben hat. Dies ist grundsätzlich derjenige, der Besitz oder Mitbesitz an der Sache ausübt, ohne dass es darauf ankommt, dass diesem auch ein Recht zum Besitz oder Mitbesitz zusteht. Abzustellen ist auf den unmittelbaren Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft. Vollstreckungsrechtlich entscheidend ist die von einem entsprechenden Willen getragene tatsächliche Sachherrschaft, die für den Gerichtsvollzieher äußerlich erkennbar sein muss (vgl. BGH v. 19.03.2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959; BGH v. 30.04.2020 -
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