2/13.4.2 Vollstreckungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren

Autor: Riedel

2/13.4.2.1 Anordnung des Insolvenzgerichts

Abgrenzung

Für die Zeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens, also für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Antrag, enthält die InsO keine obligatorische Einschränkung der Einzelzwangsvollstreckung. Eine dem §  89 InsO vergleichbare Regelung ist für diesen Verfahrensabschnitt nicht vorgesehen. Mit der sogenannten Rückschlagsperre des §  88 InsO (vgl. Teil 2/13.4.5) und der Möglichkeit der Anfechtung nach §§  129  ff. InsO (vgl. Teil 2/13.4.6) sind Institute geschaffen, die nur dann zum Tragen kommen, wenn das Insolvenzverfahren letztlich eröffnet wird.

Unbewegliches Vermögen ist nicht betroffen