Autor: Riedel |
Für die Zeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens, also für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Antrag, enthält die InsO keine obligatorische Einschränkung der Einzelzwangsvollstreckung. Eine dem § 89 InsO vergleichbare Regelung ist für diesen Verfahrensabschnitt nicht vorgesehen. Mit der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO (vgl. Teil 2/13.4.5) und der Möglichkeit der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO (vgl. Teil 2/13.4.6) sind Institute geschaffen, die nur dann zum Tragen kommen, wenn das Insolvenzverfahren letztlich eröffnet wird.
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