2/13.4.8 Restschuldbefreiung

Autor: Riedel

Einwand der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung führt nach §  301 InsO zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (Begründung zu §  250 RegE- InsO, BT-Drucks. 12/2445, S. 195). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiellrechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt im Streitfall nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Prozessgericht (BGH v. 25.09.2008 - IX ZB 205/06). Die Restschuldbefreiung stellt kein Vollstreckungshindernis i.S.d. §  775 ZPO dar und ist demnach auch nicht von Amts wegen zu beachten (vgl. Teil 2/13.1).

Fortwirkung von Sicherungsrechten

Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen. Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, ist die ausgebrachte Pfändung wieder zu beachten (BGH v. 24.03.2011 - IX ZB 217/08); dies jedenfalls in dem Umfang, in dem die titulierte Forderung noch besteht und die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung noch vorliegen (§  301 Abs.  2 InsO).