2/13.4.6 Insolvenzrechtliche Anfechtung von Vollstreckungshandlungen

Autor: Riedel

2/13.4.6.1 Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters

Verjährung des Rückgewähranspruchs

Was ein Gläubiger in anfechtbarer Weise im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens erhalten hat, ist auf Verlangen des Insolvenzverwalters an die Masse zurückzugeben (§  143 InsO). Der Anspruch verjährt nach den Regeln des BGB innerhalb von drei Jahren (§  146 Abs.  1 InsO). Wird die seitens eines Gläubigers erlangte Befriedigung erfolgreich angefochten, lebt dessen Forderung als Insolvenzforderung wieder auf, die nach den Grundsätzen der §§  174  ff. InsO zum Verfahren anzumelden ist (§  144 InsO).

2/13.4.6.2 Deckungsanfechtung nach §  131 InsO

Durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung

Eine vor der Verfahrenseröffnung durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung eines Insolvenzgläubigers unterliegt nicht der Rückschlagsperre des §  88 InsO, da sich diese nur auf Sicherungen bezieht, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt wurden (siehe Teil 2/13.4.5). Gleichwohl ist der Gläubiger verpflichtet, erhaltene Leistungen zurückzugewähren, wenn der Insolvenzverwalter deren Anfechtbarkeit erfolgreich geltend macht (vgl. §  143 InsO). Das Gleiche gilt für Sicherungen, die aufgrund Zeitablaufs nicht von der Rückschlagsperre betroffen sind.

Anfechtung des Pfändungspfandrechts