2/13.4.5 Rückschlagsperre

Autor: Riedel

Unwirksamkeit ipso jure

Die (rechtskräftige) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat zur Folge, dass die im letzten Monat vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder danach durch Zwangsvollstreckung erworbenen Sicherheiten an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners unwirksam werden (§  88 Abs.  1 InsO). Im vereinfachten Verfahren beträgt die maßgebliche Frist drei Monate, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde (§  312 Abs.  1 Satz 3 InsO a.F.). In Verbraucherinsolvenzverfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wird, ergibt sich die dreimonatige Frist aus §  88 Abs.  2 InsO. Dass der Eröffnungsantrag vom Schuldner gestellt wird, ist dabei nicht erforderlich.

Wiederaufleben nach Beendigung des Insolvenzverfahrens