2/13.4.7 Verfahrensunterbrechung

Autor: Riedel

Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so werden gem. §  240 ZPO laufende Prozessverfahren unterbrochen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass im Eröffnungsverfahren ein "starker" vorläufiger Verwalter bestellt wird.

Keine Unterbrechung von Vollstreckungshandlungen

Die in §  240 ZPO normierte Verfahrensunterbrechung gilt nicht für laufende Vollstreckungsmaßnahmen. Insoweit enthalten die o.g. Regelungen der §§  88, 89 InsO spezielle Rechtsfolgen. Eine darüber hinausgehende Anwendung des §  240 ZPO ist demnach nicht angezeigt (vgl. BGH v. 28.03.2007 - VII ZB 25/05).