Autor: Riedel |
Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so werden gem. § 240 ZPO laufende Prozessverfahren unterbrochen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass im Eröffnungsverfahren ein "starker" vorläufiger Verwalter bestellt wird.
Die in § 240 ZPO normierte Verfahrensunterbrechung gilt nicht für laufende Vollstreckungsmaßnahmen. Insoweit enthalten die o.g. Regelungen der §§ 88, 89 InsO spezielle Rechtsfolgen. Eine darüber hinausgehende Anwendung des § 240 ZPO ist demnach nicht angezeigt (vgl. BGH v. 28.03.2007 - VII ZB 25/05).
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