Autor: Riedel |
Wird eine titulierte Forderung mittels eines vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplans ganz oder teilweise erlassen, so hindert dies die Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel nicht. Ebenso wie die Restschuldbefreiung stellt der Insolvenzplan, der die Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs entfaltet, kein Vollstreckungshindernis i.S.d. § 775 ZPO dar. Wiederum obliegt es dem Schuldner, den Einwand der materiellen Verfolgbarkeit des Anspruchs mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend zu machen (BGH v. 14.07.2011 -
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