Autor: Riedel |
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gem. § 89 InsO ein allgemeines Vollstreckungsverbot zur Folge. Wirksam wird dieses Verbot in dem Zeitpunkt, in dem das Insolvenzverfahren durch den Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet wird, ohne dass das Verbot ausdrücklich angeordnet werden muss. Ist im Eröffnungsbeschluss der genaue Eröffnungszeitpunkt nicht genannt, gilt als solcher die Mittagsstunde des Tags, an dem der Beschluss erlassen wird (§ 27 Abs. 3 InsO). Auf die Kenntnis des Gläubigers, des Vollstreckungsorgans oder des Schuldners von der Eröffnung des Verfahrens kommt es nicht an.
Das Vollstreckungsverbot betrifft grundsätzlich nur die Insolvenzgläubiger, also diejenigen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine persönliche Forderung gegen den Schuldner haben (§§ 38, 39 InsO). Diese dürfen weder in das zur Masse gehörige noch in das sonstige Vermögen des Schuldners die Zwangsvollstreckung betreiben. Dies gilt sowohl für das bewegliche als auch für das unbewegliche Vermögen (vgl. BGH v. 15.11.2007 -
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