2/13.4.4 Vollstreckungsverbot während der Wohlverhaltensphase

Autor: Riedel

Betroffene Insolvenzgläubiger

Wird dem Schuldner im Schlusstermin die Restschuldbefreiung angekündigt und werden damit die Wirkungen der sogenannten Wohlverhaltensphase ausgelöst, so besteht auf deren Dauer ein Vollstreckungsverbot für die Insolvenzgläubiger (§  294 Abs.  1 InsO). Sie dürfen weder in das Arbeitseinkommen noch in sonstiges Vermögen des Schuldners vollstrecken. Insbesondere ist demnach evtl. vom Schuldner neu erworbenes Vermögen für die Insolvenzgläubiger nicht erreichbar. Dies gilt auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, soweit sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, sie also keine Neugläubiger sind; ihnen ist auch die Vollstreckung in den sogenannten Vorrechtsbereich, also in den Teil des Arbeitseinkommens versagt, der für sonstige Gläubiger nicht pfändbar ist (BGH v. 28.06.2012 - IX ZB 313/11). Das Vollstreckungsverbot betrifft darüber hinaus auch solche Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben oder vom Schuldner nicht benannt wurden (BGH v. 13.07.2006 - IX ZB 288/03). Das Vollstreckungsverbot des §  294 InsO steht jedoch der Möglichkeit, gem. §  201 InsO einen vollstreckbare Auszug aus der Insolvenztabelle zu erlangen, nicht entgegen (LG Göttingen v. 22.09.2005 - 10 T 89/05; LG Leipzig v. 08.03.2006 - 12 T 33/06; Pape, ZVI 2014, 1).

Dauer der Wohlverhaltensphase