10/6.1 Terminsbestimmung

Autor: Riedel

Zahlungsfrist

Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen, die mit dem Zugang der Terminsbestimmung an den Schuldner beginnt (AG Augsburg v. 26.04.2013 - 1 M 3542/13). Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen (§  802f Abs.  1 ZPO).

Keine Zahlungsfrist bei kombiniertem Auftrag

Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und für den Fall, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Wohnungsdurchsuchung verweigert oder dass der Pfändungsversuch aus anderen Gründen erfolglos verläuft, damit beauftragt, vom Schuldner die Erteilung der Vermögensauskunft zu verlangen, so ist der Termin ohne vorherige Bestimmung einer Zahlungsfrist festzusetzen (§  807 Abs.  2 ZPO).

Keine Zahlungsfrist bei vorausgegangener Zahlungsaufforderung