Autor: Riedel |
Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen, die mit dem Zugang der Terminsbestimmung an den Schuldner beginnt (AG Augsburg v. 26.04.2013 -
Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und für den Fall, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Wohnungsdurchsuchung verweigert oder dass der Pfändungsversuch aus anderen Gründen erfolglos verläuft, damit beauftragt, vom Schuldner die Erteilung der Vermögensauskunft zu verlangen, so ist der Termin ohne vorherige Bestimmung einer Zahlungsfrist festzusetzen (§ 807 Abs. 2 ZPO).
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