10/6.4 Vermögensverzeichnis

Autor: Riedel

10/6.4.1 Erstellung

Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument

Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach §  802c Abs.  1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Aufgrund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin hat der Gerichtsvollzieher selbst ein elektronisches Dokument zu errichten. Die Erstellung eines papiergebundenen Verzeichnisses - gleichviel, ob in hand- oder maschinenschriftlicher Weise - und dessen nachträgliche Digitalisierung genügen demgegenüber nicht. Der Gerichtsvollzieher übermittelt das Vermögensverzeichnis sodann elektronisch dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht (BT-Drucks. 18/7560, S. 37).

Vorlage an den Schuldner

Die aufgenommenen Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach §  802c Abs.  3 ZPO vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben (§  802f Abs.  5 Satz 2 ZPO). Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen (§  802f Abs.  5 Satz 3 ZPO). Dass beides geschehen ist, ist im Vermögensverzeichnis zu dokumentieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VermVV). Verlangt der Schuldner zunächst keinen Ausdruck, so kann er gleichwohl nach §  882f Satz 1 Nr. 6 ZPO, §  in der Folge Auskunft über die gespeicherten Daten erhalten. Hierzu bedarf es eines Antrags, der an das zentrale Vollstreckungsgericht zu richten ist (vgl. AG Dresden v. 21.05.2015 - ).