Autor: Riedel |
Eine dem § 900 Abs. 4 ZPO vergleichbare Möglichkeit des Schuldners, Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Erteilung der eidesstattlichen Vermögensauskunft zu erheben, ist nach den ab 01.01.2013 geltenden Vorschriften nicht mehr vorgesehen. Ausdrücklich normiert ist nur die Möglichkeit des Schuldners, gegen die Anordnung auf Eintragung im Schuldnerverzeichnis Widerspruch zu erheben (§ 882d ZPO; siehe Teil 10/12.4). Es gelten demnach die allgemeinen Regelungen. Danach kann der Schuldner gegen das Verlangen auf Erteilung der Vermögensauskunft, also letztlich gegen die Ladung zum Termin, die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO erheben, über die das Vollstreckungsgericht und dort der funktionell zuständige Richter zu entscheiden hat (BGH v. 16.06.2016 -
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