10/6.6 Verhinderung des Schuldners

Autor: Riedel

Haftanordnung

Grundsätzlich führt die Tatsache, dass der Schuldner den anberaumten Termin nicht wahrnimmt, zum Erlass des Haftbefehls gem. §  802g ZPO (vgl. Teil 10/9). Kann der Schuldner im Vorfeld jedoch glaubhaft darlegen, dass er an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, so hat der Gerichtsvollzieher in entsprechender Anwendung des §  227 ZPO den Termin zu verlegen.

Nachweis der Verhinderung