Autor: Riedel |
Grundsätzlich führt die Tatsache, dass der Schuldner den anberaumten Termin nicht wahrnimmt, zum Erlass des Haftbefehls gem. § 802g ZPO (vgl. Teil 10/9). Kann der Schuldner im Vorfeld jedoch glaubhaft darlegen, dass er an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, so hat der Gerichtsvollzieher in entsprechender Anwendung des § 227 ZPO den Termin zu verlegen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|