10/6.5 Ratenzahlungsangebot

Autor: Riedel

Gütliche Erledigung

Anstelle der bisherigen Regelung des §  900 Abs.  3 ZPO gilt für die Möglichkeit des Schuldners, die Pflicht zur Erteilung der eidesstattlichen Vermögensauskunft durch ein Ratenzahlungsangebot abzuwenden, die allgemeine Vorschrift des §  802b ZPO (siehe Teil 5/3.6). Danach kann in jeder Phase des Vollstreckungsverfahrens eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden, wenn nicht der Gläubiger dies ausdrücklich ausgeschlossen hat. Eine Zahlungsvereinbarung nach §  802b Abs.  2 ZPO kann auch noch nach der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner abgeschlossen werden, solange die Anordnung noch nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt wurde (vgl. §  882d Abs.  1 Satz 5 ZPO).

Terminsvertagung