Autor: Riedel |
Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben zu informieren. Der Schuldner ist auch über seine Rechte und Pflichten nach § 802f Abs. 1 und 2 ZPO, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c ZPO zu belehren (§ 802f Abs. 3 ZPO).
Dem Schuldner ist der genaue Betrag der Forderung mitzuteilen, mit deren Begleichung er der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft entgehen kann.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|