10/6.2 Belehrung des Schuldners

Autor: Riedel

Umfang der Belehrung

Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach §  802c Abs.  2 ZPO erforderlichen Angaben zu informieren. Der Schuldner ist auch über seine Rechte und Pflichten nach §  802f Abs.  1 und 2 ZPO, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach §  802l ZPO und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach §  882c ZPO zu belehren (§  802f Abs.  3 ZPO).

Forderungsbetrag

Dem Schuldner ist der genaue Betrag der Forderung mitzuteilen, mit deren Begleichung er der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft entgehen kann.

Rechtsbehelfsbelehrung