10/6.3 Zustellung

Autor: Riedel

Persönliche Zustellung

Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht (§  802f Abs.  4 ZPO; §  136 Abs.  2 GVGA; BGH v. 30.11.2017 - I ZB 5/17, NJW-RR 2018, 503).

Ersatzzustellung

Eine Ersatzzustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nur in der Wohnung des Zustellungsadressaten möglich. Erforderlich ist insoweit jedoch nicht, dass der Adressat unter der Zustellungsanschrift seinen Wohnsitz i.S.d. §  7 BGB hat. Erforderlich und ausreichend für das Vorliegen einer Wohnung i.S.d. §  178 ZPO ist vielmehr, dass der Zustellungsadressat in den Räumen zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, d.h. seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat und er diese regelmäßig aufsucht (LG München I v. 25.02.2016 - 16 T 507/16).

Benachrichtigung des Gläubigers

Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des §  357 Abs.  2 ZPO mitzuteilen (§  802f Abs.  4 Satz 2 ZPO). Sie muss so rechtzeitig zugehen, dass auch der auswärtige Gläubiger noch erscheinen oder einen Vertreter entsenden kann.

Zustellung im Parteibetrieb