Kfz-Rennen: Widersprüchliche Beweiserwägungen zum Vorsatz

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Kleve über ein tödlich geendetes Kraftfahrzeugrennen teilweise aufgehoben. Der BGH monierte die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hatte. Diese waren demzufolge nicht mit den Erwägungen vereinbar, mit denen das Gericht einen bedingten Gefährdungsvorsatz nach § 315d Abs. 2 StGB begründet hatte.

 

Darum geht es

Das Landgericht Kleve hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der 4. Strafsenat des BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht Kleve den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Fahrerlaubnissperre verhängt (Urt. v. 07.06.2021 - 150 Ks - 507 Js 281/19 – 1/21).

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt. Sie beanstanden die Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes als rechtsfehlerhaft.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren der Angeklagte und der bereits rechtskräftig wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilte frühere Mitangeklagte am Ostermontag 2019 gegen 22.00 Uhr mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen mit maximaler Beschleunigung nebeneinander auf einer nahezu geradlinig verlaufenden, vorfahrtsberechtigten zweispurigen Straße durch das Stadtgebiet von Moers.

Der Angeklagte befuhr dabei die Gegenfahrspur und erreichte rasch eine Geschwindigkeit von 157 km/h. In diesem Moment bog die spätere Geschädigte mit ihrem Fahrzeug von links aus einer Seitenstraße kommend auf die von dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten befahrene vorfahrtsberechtigte Straße ein.

Trotz eines sofort eingeleiteten Brems- und Ausweichmanövers prallte der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von noch 105 km/h auf das Fahrzeug der Geschädigten. Sie erlitt schwerste Verletzungen, denen sie im Krankenhaus erlag.

In subjektiver Hinsicht ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mit bedingtem Gefährdungsvorsatz, nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Kleve vom 07.06.2021 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben.

Die Beweiserwägungen, mit denen das Schwurgericht die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes abgelehnt hat, waren nicht mit den Erwägungen vereinbar, mit denen es bedingten Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB begründet hat.

Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der ortskundige Angeklagte die objektiv hohe Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens zutreffend erkannt hat.

Gleichwohl habe er nicht ausschließbar darauf vertraut, dass eine Kollision mit Fahrzeugen des Querverkehrs ausbleiben werde, weil diese „grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt“ in der Lage sein würden, sein äußerst riskantes Fahrverhalten zu erkennen und sich auf die hieraus ergebende Gefahrenlage einzustellen.

Die Annahme bedingten Gefährdungsvorsatzes hat das Landgericht bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte mit einer Kollision mit Verkehrsteilnehmern gerechnet habe, die aus angrenzenden Straßen in die von ihm auf der Gegenfahrspur befahrene Bismarckstraße einbiegen könnten.

Diese nicht widerspruchsfrei miteinander vereinbaren Beweiserwägungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten begründeten einen Rechtsfehler, der sich zu Ungunsten und zu Gunsten des Angeklagten auswirkte und die Urteilsaufhebung mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach sich zog.

Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt konnten bestehen bleiben. Sie waren von dem Rechtsfehler nicht berührt.

BGH, Urt. v. 16.02.2023 - 4 StR 211/22

BGH, Pressemitteilung v. 16.02.2023

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