Einführung des § 315d StGB: Hohe Sanktionen für illegale Kraftfahrzeugrennen

Mit Einführung des § 315d StGB in das Strafgesetzbuch drohen hohe Sanktionen für illegale Kraftfahrzeugrennen. Im Folgenden bieten wir Ihnen als Anwalt einen Überblick über den Tatbestand des § 315d StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt, die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen illegaler Kraftfahrzeugrennen sowie den geltenden Strafrahmen mit Tendenzen in der Strafzumessung. 

Alles, was Sie über den neuen Straftatbestand des § 315d StGB unbedingt wissen sollten!

Die Einführung des § 315d StGB als Reaktion auf den Fall der Berliner Ku`damm-Raser tritt anstelle der bisherigen Bußgeldtatbestände für Ordnungswidrigkeiten und des Fahrverbots. Damit drohen bei illegalen Kraftfahrzeugrennen künftig Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Der Tatbestand des § 315d StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, so dass es auf den Eintritt einer konkreten Gefahrensituation nicht ankommt. Die vorverlagerte Strafbarkeit, die weder eine Rechtsgutsverletzung noch eine konkrete Rechtsgutsgefährdung voraussetzt, führt im Ergebnis zu einer erheblichen Ausweitung des Tatbestands der illegalen Kraftfahrzeugrennen. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick über die Hintergründe der Einführung des § 315d StGB sowie die gesetzgeberische Intention, die für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale besonders relevant ist.

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Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen – erfüllt oder doch nicht?

Die Kenntnis über die Tatbestandsmerkmale des § 315d StGB ist für Sie als Anwalt aufgrund der drohenden hohen Sanktionen von erheblicher Bedeutung für die erfolgreiche Verteidigung der Interessen ihrer Mandanten. Zentraler Begriff des Tatbestands ist derjenige des Kraftfahrzeugrennens, der an alle Tatbestandsalternativen anknüpft. Das neu aufgenommene und umstrittene Tatbestandsmerkmal der „Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB kann im Einzelfall problematisch sein und bedarf der Auslegung. Hier erhalten Sie einen Überblick über die zentralen Tatbestandsmerkmale des § 315d StGB sowie typische Merkmale, welche Ihnen die Abgrenzung zu weiteren Verkehrsstraftaten in Grenzfällen erleichtern werden.

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Höhere Strafen? Diese Tendenzen zeichnen sich in der Strafzumessung ab!

Aufgrund der hohen Sanktionen, die bei Verwirklichung des Tatbestandes nach § 315d StGB drohen, ist der Strafrahmen sowie insbesondere die Strafzumessung von besonderer Bedeutung für Ihre Mandanten. Die drohenden Strafen für illegale Kraftfahrzeugrennen fallen deutlich aus dem bisherigen Gefüge der Verkehrsstraftaten heraus. Der folgenlos verwirklichte Grundtatbestand des § 315d StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Es zeichnet sich jedoch die Tendenz ab, dass die Strafzumessung im Einzelfall erheblich schärfer ausfallen kann. Wir bieten Ihnen als Anwalt im Folgenden einen Überblick über den Strafrahmen sowie Tendenzen in der Strafzumessung. 

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Kfz-Rennen: Widersprüchliche Beweiserwägungen zum Vorsatz

Der BGH hat mit Urteil vom 16.02.2023 (4 StR 211/22) das Urteil des Landgerichts Kleve über ein tödlich geendetes Kraftfahrzeugrennen teilweise aufgehoben. Der BGH monierte die Beweiserwägungen: Beweiserwägungen, mit denen das Tatgericht einen bedingten Vorsatz verneint, seien nicht tragfähig, wenn sie in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführungen stehen, mit denen das Gericht das Vorliegen des bedingten Gefährdungsvorsatzes i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB begründet. Alle Einzelheiten zum Fall und die wesentlichen Entscheidungsgründe finden Sie hier. 

Vermeidung von Punkten und Fahrverbot

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