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Personenbedingte Kündigung – das sollten FachanwältInnen wissen

Die Kündigung aus personenbedingten Gründen ist eine Variante der Vertragsbeendigung, zu der Arbeitgeber ungern greifen, da sie es unabdingbar macht, den jeweiligen Arbeitnehmer mit in seiner Person liegenden Umständen zu konfrontieren. Aus diesem Grund sind unter den Arbeitgebern andere Kündigungsgründe wie bspw. die verhaltensbedingte Kündigung von größerer Beliebtheit. Die personenbedingte Kündigung berechtigt den Arbeitgeber dazu, einen Angestellten zu entlassen, wenn dieser auf Dauer nicht mehr die Befähigung oder Eignung besitzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen. Wonach richtet sich die personenbedingte Kündigung inhaltlich? Welcher Anwendungsfall ist der häufigste unter der personenbedingten Kündigung?

Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in unseren anschließenden Fachbeiträgen, damit Sie über eine ausreichende Wissensgrundlage für auf Sie zukommende Mandantengespräche verfügen!

Personenbedingte Kündigung: Was sind die Gründe?

Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung aus personenbedingten Gründen findet dann ihre Berechtigung, wenn der Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr aus Gründen, die in seiner Person liegen, in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Hierfür kann es verschiedene Anlässe geben wie zum Beispiel ein dauerhafter Verlust der Fahrerlaubnis eines Berufsfahrers. Der wohl wichtigste Anwendungsfall ist jedoch die krankheitsbedingte Kündigung.

Nur ein Klick trennt Sie von unserem Fachartikel, der Ihnen weitere wertvolle Informationen über die Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung liefert!

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Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung: Krankheit des Arbeitnehmers

Die Krankheit des Arbeitnehmers ist der häufigste Anwendungsfall der personenbedingten Kündigung. Dem Umstand, dass die Krankheit des Arbeitnehmers als unerwünschte Einbuße physischer Natur nicht von diesem beherrschbar ist, wird von der Rechtsprechung Rechnung getragen. Insoweit wird innerhalb dieser Kündigungsfallgruppe der Fokus nicht auf die Krankheit als solche gesetzt. Vielmehr rechtfertigten die durch die Krankheit des Arbeitnehmers auftretenden störenden Auswirkungen auf den Betrieb die personenbedingte Kündigung. Erst durch diese Folgewirkungen hat die Krankheit des Arbeitnehmers der Planungssicherheit des Arbeitgebers zu weichen.

In unserem Fachbeitrag erfahren Sie, welche vier Fallgruppen die Praxis bei der krankheitsbedingten Kündigung unterscheidet. Lesen Sie jetzt weiter!

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Personenbedingte Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

Die personenbedingte Kündigung rechtfertigt nur in begrenzten Ausnahmefällen die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses, was weniger dem Schutz der Auszubildenden, sondern vielmehr betrieblichen Umständen geschuldet ist.

Lesen Sie unseren gesamten Fachbeitrag zur personenbedingten Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses!

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