Das komplexe Verfahren der Planfeststellung - das gilt es zu wissen!

Für die Realisierung größerer Bauvorhaben ist eine Planfeststellung erforderlich. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird die Zulässigkeit des Vorhabens umfassend und abschließend festgestellt.

Das sogenannte Planfeststellungsverfahren ist ein formalisiertes Verwaltungsverfahren, das in den §§ 72 ff. VwVfG geregelt ist. Insbesondere der Bau oder der Ausbau einer Bundesfernstraße, einer Staatsstraße, einer Kreisstraße oder Gemeindeverbindungsstraße von besonderer Bedeutung werden im Planfeststellungsverfahren behandelt (Planfeststellung im Straßenrecht).

Im Rahmen dieses Verfahrens wird die geplante bauliche Maßnahme auf ihre (bau-)rechtliche Zulässigkeit überprüft. Größere Bauvorhaben berühren regelmäßig eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange. Oftmals ist im Planfeststellungsverfahren das Umweltrecht im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen. Im Planfeststellungsverfahren sind im Rahmen des Anhörungsverfahrens zunächst Träger öffentlicher Belange, Betroffene und die Öffentlichkeit anzuhören. Etwaige Einwendungen sind zu ermitteln und gegen die geplante bauliche Maßnahme abzuwägen.

Das Planfeststellungsverfahren endet mit einer abschließenden Entscheidung der Planfeststellungsbehörde in Form eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen an die Stelle des Plangenehmigungsbeschlusses treten. Ist das Vorhaben jedoch von untergeordneter Bedeutung, so können im Einzelfall sowohl die Planfeststellung als auch die Plangenehmigung entfallen.

 

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Das Planfeststellungsverfahren ist in den §§ 72 ff. VwVfG geregelt und beginnt mit der Erstellung eines Plans über das Vorhaben durch den Vorhabenträger. Dieser ist bei der zuständigen Anhörungsbehörde einzureichen. Im Folgenden ist der Plan durch die Anhörungsbehörde für einen Monat auszulegen. Daraufhin beginnt das Anhörungsverfahren, in dem das Bauvorhaben gemeinsam mit Behörden, Vorhabenträgern und Betroffenen zu erörtern ist. Einwendungen gegen das Vorhaben sind zu ermitteln. Das Anhörungsergebnis ist an die Planfeststellungsbehörde weiterzuleiten. Abschließend ergeht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Planfeststellungsbeschluss bzw. eine Plangenehmigung durch die Planfeststellungsbehörde.

Im Folgenden haben wir für Sie eine Übersicht der aktuell relevanten Entscheidungen zur Planfeststellung zusammengestellt:

 

Bebauungsplan bei „Außenbereichsinsel“

Eine sog. Außenbereichsinsel darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.04.2023 (4 CN 5.21) entschieden. Demnach darf eine Freifläche in der Ortslage, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung einbezogen werden. Dabei spielen auch die Verkehrsauffassung und die Siedlungsstruktur eine Rolle. Hier erfahren Sie mehr. 

 

Umstrittene Hochspannungsleitung: Planfeststellung bestätigt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Planfeststellungs- beschluss für eine Hochspannungsleitung zur Netzverstärkung mit Urteil vom 08.11.2022 (6 S 833/20) als rechtmäßig bestätigt. Demnach genügt der Beschluss den Anforderungen des Immissionsschutzrechts insbesondere mit Blick auf die entstehenden elektromagnetischen Felder. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit die Klage von acht Anwohnern abgewiesen. Hier erfahren Sie mehr. 

 

Baugenehmigung für Seniorenwohnungen aufgehoben

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat eine Baugenehmigung für vier Mehrfamilienhäuser mit Seniorenwohnungen mit Urteil vom 16.09.2021 (2 A 66/19) aufgehoben. Der Eigentümer eines Verbrauchermarkts hatte befürchtet, wegen der heranrückenden Wohnbebauung später mit lärmmindernden Auflagen für seinen Markt konfrontiert zu werden. Das Gericht bestätigte dies und nahm eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots an. Hier erfahren Sie mehr. 

 

Naturschutzbund klagt erfolgreich gegen Windenergieanlagen

Der NABU Rheinland-Pfalz hat vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolgreich gegen zwei Windenergieanlagen geklagt. Das Gericht monierte mangelhafte bzw. fehlende Raumnutzungsanalysen zum Rotmilan und zum Schwarzstorch. Die von der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises erteilte Genehmigung ist nach Urteil vom 11.04.2019 (4 K 269/18.KO) rechtswidrig. Die Windräder dürfen bis auf weiteres nicht gebaut werden. Hier erfahren Sie mehr. 

 

 

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