Das PKH-Mandat optimal abrechnen

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Erst kam die RVG Reform 2013, dann die PKH-Reform 2014: Die Regelungen zur Prozesskostenhilfe sind mittlerweile rundum überarbeitet worden. Geblieben sind aber die Probleme, die viele Anwälte bei der Abrechnung eines PKH-Mandats haben.

1. Geltungsbereich der PKH

Im kostenrechtlichen Sinne kann Prozesskostenhilfe nur für den jeweiligen Rechtszug bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zwischen den Instanzen (z.B. für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 VV RVG).1)

2. Höhe der Gebühren bei Prozesskostenhilfe

Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Belehrungspflicht des Rechtsanwalts: § 16 Abs. 1 BORA) oder deren Aufhebung erhalten Sie als Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird.

Als Höchstwert können Sie eine 1,0 nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert abrechnen, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420 € (Nr. 3335 VV RVG).

 

Das PKH-Bewilligungsverfahren und das Verfahren, für das PKH beantragt wurde, sind aber dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 2 RVG). Die Verfahrensgebühr entsteht deshalb nur einmal (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die im PKH-Bewilligungsverfahren nach Nr. 3335 VV RVG verdiente 1,0-Verfahrensgebühr wird im wegen des gleichen Gegenstands folgenden Rechtsstreit lediglich um 0,3 zur 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG erhöht.

Obwohl beide Verfahren verschiedene Gegenstände sind, findet eine Wertaddition nach § 22 Abs. 1 RVG nicht statt (§ 23a Abs. 2 RVG).

Das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren und das dazugehörige Hauptsacheverfahren sind dagegen nicht dieselbe Angelegenheit.2)

In Verfahren über die Bewilligung von PKH, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen.3)

Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder deren Aufhebung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieser Wert und der Hauptsachewert werden nicht zusammengerechnet (§ 23a RVG).

3. Beiordnung im Wege der PKH

Vergütungsanspruch, Vorschuss

Als im Wege der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt nach § 121 ZPO oder anderen Gesetzen (insbesondere §§ 78 ff., 138 FamFG, § 11a ArbGG, § 116 VwGO, § 73a SGG, § 142 FGO, § 133 PatG) erhalten Sie die Ihnen nach dem RVG erwachsene Vergütung aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG).

Erstattung von gem. Nr. 7000 ff. VV RVG erstattungsfähigen Auslagen erhalten Sie aber nur, wenn diese zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 Abs. 1 RVG). Dabei ist bezüglich Reisekosten eine gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise im Festsetzungsverfahren bindend (§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG). Im Übrigen obliegt die Beweislast für behauptete mangelnde Erforderlichkeit der Staatskasse.

Auch der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners erhält nur die auf höchstens 1,0 bzw. 420 € abgesenkte Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV RVG - selbst wenn er, obwohl hierzu mangels bereits wirksamem Prozessauftrag noch nicht verpflichtet, im PKH-Prüfungsverfahren bereits zum beabsichtigten Klagevortrag Stellung nimmt.4)

Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann nicht mehr „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ ausgesprochen werden.5) Es kann aber eine Sozietät beigeordnet werden.6)

Dem sich selbst vertretenden Anwalt kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, er kann aber nicht sich selbst beigeordnet werden. Deshalb kann ein Vergütungsanspruch nur bei Obsiegen und nur gegen den Gegner entstehen.7)

Für entstandene Gebühren und für entstandene oder voraussichtlich entstehende Auslagen können Sie aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Eine für die Berufungsinstanz ausgesprochene PKH-Bewilligung wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.8)

Bemessung der Vergütung

Den Umfang der Beiordnung und des hierauf gegründeten Vergütungsanspruchs regelt § 46 RVG, die Höhe der Wertgebühren § 49 RVG.

Bei Gegenstandswerten bis 4.000 € entstehen Regelgebühren nach § 13 Abs. 1 RVG, bei höheren Werten entstehen Gebühren entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

Gegenstandswert bis... Gebühr in Euro
5.000 257
6.000 267
7.000 277
8.000 287
9.000 297
10.000 307
13.000 321
16.000 335
19.000 349
22.000 363
25.000 377
30.000 412
über 30.000 447

 

Bei Gegenstandswerten von mehr als 30.000 € beträgt die Festgebühr 447 €.

Im Berufungs- und im Revisionsverfahren erhöhen sich die Gebührenbeträge nach Nr. 3200 ff. VV RVG. Wurden Sie als Rechtsanwalt wegen desselben Gegenstands mehreren Auftraggebern beigeordnet, erhöhen sich die oben genannten Gebühren – auch die Höchstgebühr – gem. Nr. 1008 VV RVG.

Wurden Sie wegen verschiedener Gegenstände beigeordnet, ist entsprechend zu verfahren, wenn und soweit eine Wertaddition nach § 22 Abs. 1 RVG wegen der Streitwertbegrenzung des § 49 RVG nicht zu einer Gebührenerhöhung führt.9)

 

Praxistipp

 

Über diese Gebühren hinaus steht Ihnen gegen die Staatskasse ein Anspruch auf Zahlung der Regelgebühren des § 13 RVG zu, soweit diese nach § 50 RVG festgesetzt und eingezogen wurden, weshalb Sie eine Berechnung Ihrer Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen sollen, um ein Erlöschen Ihrer Ansprüche zu vermeiden (§ 50 Abs. 2 RVG).

Dies kann auch eintreten, wenn Sie einer Aufforderung i.S.v. § 55 Abs. 6 RVG nicht nachkommen. Einen Vorschuss auf die weitere Vergütung können Sie nicht fordern. Waren der Partei mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, findet eine Vergütung gem. § 50 Abs. 3 RVG statt.

 

Betragsrahmengebühren

In Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (die sich also nicht nach dem Gegenstandswert bestimmen), verbleibt es bei der gesetzlichen Gebühr des Wahlanwalts, der die Höhe gem. § 14 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Die Gebühr ist jedoch nach oben auf 420 € begrenzt (Nr. 3335 VV RVG).

Sonstiges

Für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann eine Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.10)

Wird im Erörterungstermin eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens

  • ein Vergleich abgeschlossen und
  • Sie als Rechtsanwalt für diesen Vergleich beigeordnet und
  • endigt Ihr Auftrag damit vorzeitig,

dann erwächst Ihnen dafür neben einer 1,0- Einigungsgebühr aus Nr. 1003 VV RVG höchstens eine 0,5-Verfahrensgebühr aus Nr. 3335, 3337 VV RVG.11)

Haben Sie als beigeordneter Rechtsanwalt schuldhaft die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, können Sie Gebühren nicht fordern, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen (§ 54 RVG).

Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen und Vorschüsse ist in § 55 Abs. 1, 2, 5 und 6 RVG geregelt, Erinnerung und Beschwerde in § 56 RVG.

Über Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung nach § 55 RVG entscheidet das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht (§ 56 Abs. 1 Satz 3 RVG). Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Die Anrechnung anderweitiger Zahlungen ist in § 58 Abs. 2 RVG geregelt, der Übergang des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts auf die Staatskasse in § 59 RVG.

Werden ohne triftigen Grund getrennte Klagen für mehrere Kläger gegen denselben Beklagten wegen gleichartiger Ansprüche erhoben, sind dem in jedem Verfahren gesondert beigeordneten Rechtsanwalt die entstandenen Gebühren nur einmal nach dem Gesamtwert aus der Staatskasse zu zahlen.12)

Vergütungsansprüche gegen die Partei können Sie während der Dauer Ihrer Beiordnung nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), freiwillige Zahlungen in Kenntnis mangelnder Verpflichtung dürfen Sie aber annehmen (§ 16 Abs. 2 BORA).13)

Vorgerichtlich entstandene Gebühren werden nach Maßgabe der Regelungen in § 34 Abs. 2 RVG, Anm. zu Nr. 2100 und 2102 VV RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG und Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet.14)

Auch in eigener Sache kann Ihnen PKH bewilligt werden, Sie können aber nicht sich selbst beigeordnet werden.15) Sie haben deshalb keinen Erstattungsanspruch aus § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gegen die Staatskasse.16)

Zur Durchsetzung einer Vergütungsforderung kann Ihnen als Rechtsanwalt regelmäßig keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.17)

Wurde der Gegner zur Kostenerstattung verurteilt, können Sie den Erstattungsanspruch im eigenen Namen geltend machen (§ 126 ZPO).18)

Solches gilt auch für den nach §§ 57, §§ 57, 58 ZPO bestellten Prozesspfleger. Der Rechtsanwalt kann die Wahlanwaltskosten selbst dann gegen den kostenpflichtigen Gegner geltend machen, wenn auch diesem Gegner Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Gleiches gilt dann für die Staatskasse, auf die der Anspruch des Rechtsanwalts im Rahmen dessen Befriedigung nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangen ist.19)

Ist der kostenerstattungsberechtigte Mandant vorsteuerabzugsberechtigt und kann deshalb Erstattung von Mehrwertsteuer nicht verlangen, kann dies auch sein Rechtsanwalt bei einem Kostenfestsetzungsantrag auf eigenen Namen nach § 126 ZPO nicht.20)

Die bedürftige Partei selbst hat ebenfalls einen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.21)

Wird Prozesskostenhilfe nur wegen eines geringeren Betrags als beantragt bewilligt und die Klage dann nur wegen des geringeren Betrags erhoben, dann sind die vorgerichtlichen Gebühren und die Gebühren im PKH-Bewilligungsverfahren mit den Gebühren des Rechtsstreits zu saldieren. Ein verbleibender Rest kann vom Mandanten verlangt werden.

Speziell: Übernahme der Gerichtskosten im Vergleich

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Staatskasse gegen die begünstigte Partei Gerichtskosten „nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft“ geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO).

Hie und da wird hieraus geschlossen,22) die Befreiung von Gerichtskosten gelte nicht, wenn die Partei durch Vergleich Kosten übernimmt, sei es auch nur durch Wettschlag (Argument aus § 29 Nr. 2 GKG).

Das aber kann nicht rechtens sein, wie das OLG Stuttgart23) überzeugend darlegt: Auch wenn bezüglich der Gerichtskosten keine gerichtliche Entscheidung ergeht, diese vielmehr in einem Vergleich verteilt werden und darin die Partei einen Teil übernimmt, kann die Staatskasse von der PKH-begünstigten Partei keine Zahlung auf diese Kosten verlangen.

Nur eines von mehreren Argumenten – das wohl am meisten überzeugende – mag hier angeführt werden: Mit vielen Details lässt sich belegen, wie stark der Staat an der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten interessiert ist. So findet sich eine PKH-Partei bereit, obwohl noch von ihrem weitergehenden Recht überzeugt, dem Gegner einer Rechtsstreitigkeit entgegenzukommen und sich mit ihm zu vergleichen unter Teilung der Kosten.

Soll diese Partei, wenn sie dem Staat, wie von ihm gewünscht, eine Entscheidung erspart, mit der Pflicht zur Zahlung des quotenmäßigen Anteils der Gerichtskosten „bestraft“ werden, auch wenn die Kostenverteilung im Vergleich den Quoten der Hauptsache entspricht (§ 92 ZPO)?

Oder soll sie eine Kostenregelung im Vergleich unterlassen und – was gerade vermieden werden soll – eine Entscheidung nach § 91a ZPO beantragen (wodurch die Wohltat einer Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht einträte und womöglich eine von den Parteien angesichts der Regelung der Hauptsache gar nicht gewollte Kostenverteilung stattfände)?

Angesichts der widerstreitenden Urteile von Obergerichten ist dem Rechtsanwalt einer PKH-begünstigten Partei im Fall eines Vergleichsabschlusses dennoch anzuraten – auch wenn dies umständlich erscheint –, das Gericht möge die PKH-Bewilligung auch ausdrücklich auf den gesamten Vergleich einschließlich einer darin vereinbarten Kostenübernahme des Mandanten ausdehnen.

4. Der Beiordnung gleichgestellte Tätigkeiten

Der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe stehen gleich die Bestellung zum Prozesspfleger nach §§ 57 oder 58 ZPO (§ 45 Abs. 1 RVG), die Beiordnung nach § 138 FamFG, § 59a RVG oder die Bestellung nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO (wenn der Zahlungspflichtige – § 39 oder § 40 RVG – mit der Vergütungszahlung in Verzug ist, §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 2 RVG) und jede sonstige gerichtliche Bestellung oder Beiordnung (§ 45 Abs. 3 RVG).

Die eine Vergütungsvereinbarung ausschließenden (Beratungshilfe) oder einengenden (Prozesskostenhilfe) Bestimmungen gelten für anderweitige Beiordnung oder Bestellung nicht, für den Pflichtverteidiger gilt § 52 RVG.
 


Weiterführende Hinweise

1) BGH, Beschl. v. 25.04.2007 – XII ZB 179/06, MDR 2007, 1032 = JurBüro 2007, 436 = AnwBl 2007, 634 = Rpfleger 2007, 476.
2) VGH München, Beschl. v. 23.02.2006 – 9 C 04.3335, NJW 2007, 861. Zur Frage, ob und ggf. wann PKH für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann, vgl. FISCHER, MDR 2008, 477.
3) BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – XI ZB 15/11, AnwBl 2012, 470.
4) OLG Koblenz, Beschl. v. 21.03.2001 – 13 WF 31/01, JurBüro 2001, 414; HARTMANN, KostG, 38. Aufl. 2008, Nr. 3335 VV RVG Rdnr. 13; GEROLD/ SCHMIDT, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 3335 VV RVG Rdnr. 17; RIEDEL/SUßBAUER, RVG, Nr. 3335 VV RVG Rdnr. 202.
5) OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.10.2004 – 10 WF 3403/04, JurBüro 2005, 369; OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.01.2006 – 3 UF 45/05, AnwBl 2006, 219 = MDR 2006, 777.
6) BGH, Beschl. v. 17.09.2008 – IV ZR 343/07, VersR 2009, 237; a.A. LSG BW, Beschl. v. 02.09.2009 – L 8 U 5402/08, JurBüro 2010, 39.
7) BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 3 AZB 26/07, NJW 2008, 604.
8) BVerwG, Beschl. v. 09.06.2008 – 5 B 204/07, NJW 2008, 3157.
9) BGH, Beschl. v. 11.06.1981 – VI ZR 27/78, BGHZ 81, 40 = AnwBl 1981, 402 = JurBüro 1981, 1657 = MDR 1981, 1004 = NJW 1981, 2757 = Rpfleger 1981, 437.
10) VGH Kassel, Beschl. v. 28.01.2013 – I-ZD 228/13, NJW 2013, 1690.
11) OLG München, Beschl. v. 12.09.2007 (nicht 21.08.2007) – 11 WF 1346/07, MDR 2008, 174 = JurBüro 2008, 74 gegen BGH, Beschl. v. 08.06.2004 – VI ZB 49/03, MDR 2004, 1312 = Rpfleger 2004, 637.
12) LAG München, Beschl. v. 15.07.2009 – 10 Ta 386/08, JurBüro 2010, 26.
13) Siehe hierzu aber Teil 1/6.3 und Teil 1/6.9.
14) ENDERS, JurBüro 2005, 281; HANSENS, AnwBl 2009, 293.
15) BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 3 AZB 26/07, NJW 2008, 604 = NZA 2008, 375.
16) OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.1992 – 3 WF 21/92, AnwBl 1993, 48; a.A. KG, Beschl. v. 16.06.2009 – 1 W 492/07, NJW 2009, 2754.
17) BGH, Beschl. v. 10.02.2011 – IX ZB 145/09, MDR 2011, 453.
18) OLG Naumburg, Urt. v. 27.02.2008 – 6 U 130/07, Rpfleger 2008, 428.
19) OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.12.2007 – 7 WF 1494/07, MDR 2008, 233.
20) BGH, Beschl. v. 12.06.2006 – II ZB 21/05, BB 2006, 2103 = MDR 2007, 303 = 303 Rpfleger 2007, 265 = JurBüro 2007, 88.
21) BGH, Beschl. v. 09.07.2009 – VII ZB 56/08, AnwBl 2009, 727 = NJW 2009, 2962.
22) So das OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.09.2008 – 14 W 85/08, juris; Beschl. v. 04.11.2010 – 18 W 226/10, juris; Beschl. v. 18.03.2011 – 18 WF 42/11, juris; SCHOREIT/GROß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 122 ZPO Rdnr. 10.
23) Beschl. v. 15.07.2011 – 11 UF 127/10, juris; so schon OLG Köln, Beschl. v. 21.10.1991 – 17 W 446/91, JurBüro 1992, 101; OLG Rostock, Beschl. v. 20.10.2009 – 5 W 55/09, JurBüro 2010, 147.

 

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