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Im Fokus: Die Zwangsvollstreckung
Folgende Abrechnungen stehen Ihnen als Beispiel für Ihre eigenen Fälle rund um die Zwangsvollstreckung zur Verfügung.
Abrechnungsbeispiel 1: Zahlungsaufforderung und anschließende VollstreckungsmaßnahmeGläubiger G beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner titulierten Forderung über 10.000 €. Der Rechtsanwalt fordert auftragsgemäß den Schuldner zunächst außergerichtlich zur Zahlung auf. Dieser reagiert nicht. Sodann beginnt der Rechtsanwalt mit Zwangsvollstreckung und beantragt vereinbarungsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Durch diese Maßnahmen entstehen folgende Kosten: I. Zahlungsaufforderung
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Abrechnungsbeispiel 2: Zahlungsaufforderung wegen eines gemeinschaftlich titulierten Anspruchs von zwei Gläubigern über 5.000 €
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Abrechnungsbeispiel 3: Teilnahme an einem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, in welchem der Rechtsanwalt von seinem Fragerecht Gebrauch machtHinweis: Nach den durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung neu gefassten §§ 802c ff. ZPO können Gläubiger titulierter Geldforderungen bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung eine Vermögensauskunft des Schuldners einholen. Zuständig zur Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher. Nimmt der Anwalt im Auftrag des Gläubigers an diesem Termin teil, verdient er eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Die bloße Teilnahme ist ausreichend, Fragen müssen nicht gestellt werden. Keine Terminsgebühr entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft nach § 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO sofort abnimmt, da der Anwalt an einem solchen Termin nicht teilnimmt. Widerspricht der Schuldner der sofortigen Abnahme, verfährt der Gerichtsvollzieher nach §§ 802 f. ZPO und der Anwalt hat die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Termin, wodurch er eine Terminsgebühr verdienen kann. Im Abrechnungsbeispiel beträgt der Gegenstandwert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG 2.000 € (Maximalwert). Der Rechtsanwalt kann wie folgt abrechnen:
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Muster: RatenzahlungsvergleichEine Einigungsgebühr kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs entstehen.[2]) Sachverhalt: Der Rechtsanwalt wird vom Gläubiger mit der Einleitung der Mobiliarvollstreckung beauftragt. Die titulierte Forderung beträgt 4.000 €. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wobei diese zwischen dem Anwalt und dem Schuldner während der laufenden Vollstreckung erfolgte (Anmerkung: Hat der Gläubiger im Rahmen seines Auftrages „nur“ Ratenzahlung bewilligt und werden diese dann vom Gerichtsvollzieher eingezogen, liegt kein echter Ratenzahlungsvergleich vor, der eine Einigungsgebühr rechtfertigen könnte; es fehlt die ursächliche Mitwirkung des Rechtsanwaltes). Diese kann wie folgt formuliert werden: Ratenzahlungsvereinbarung
Die Kostenrechnung des Rechtsanwalts für die Zwangsvollstreckung kann in diesem Fall wie folgt aussehen:
Hinweis: Die Vorschrift des § 802b ZPO bestimmt, dass auch der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten kann, sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. |
[1]) NJW 2015, 3793 = MDR 2015, 1408 = ZIP 2016, 237.
[2]) Hierzu Hergenröder, Einigungsgebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2011, 117 ff.
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