Terminsgebühr bei Erledigung: BGH klärt Missverständnis

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Immer wieder gibt es Missverständnisse darüber, wann die Terminsgebühr bei Erledigung entsteht. Eine neue BGH-Entscheidung zurrt noch einmal die Voraussetzungen dafür fest. Eine wichtige Faustregel: Bei Beginn des Gesprächs darf noch keine Einigung erzielt worden sein.

BGH vom 9.5.2017, VIII ZB 55/16

Der Sachverhalt: Ausgangspunkt war die Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie auf Zahlung rückständiger Miete. Am 16. März 2016 kam es zu einem Telefonat zwischen Mieter und Hausverwaltung. Die Aussage der Hausverwaltung war, dass für den Fall des vollständigen Ausgleichs der rückständigen Mietzahlungen an dem Räumungsbegehren nicht mehr festgehalten werde.

Der Mitarbeiter der Hausverwaltung bat den Mieter, dies auch dem anwaltlichen Vertreter des Vermieters telefonisch mitzuteilen.

Nachdem der Mieter noch am selben Tag im Büro des Anwalts der Gegenseite angerufen und um Rückruf gebeten hatte, rief dieser später zurück. In dem Gespräch teilte der Vermieter dem Anwalt den Inhalt des Gesprächs mit der Hausverwaltung mit.

Nach vollständiger Zahlung der Mietrückstände hat der Vermiter den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23. März 2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat das Amtsgericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt.

Am 29. April 2016 hat die Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, in dem unter anderem die 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 608,40 € beansprucht wird. Das Amtsgericht hat die genannte Terminsgebühr abgesetzt und die Kosten im Übrigen antragsgemäß durch Beschluss vom 10. August 2016 festgesetzt.

Die hinsichtlich der nicht berücksichtigten Terminsgebühr eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

BGH klärt grundsätzliche Voraussetzungen für Terminsgebühr bei Erledigung

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall eine 1,2-fache Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG , Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG nicht angefallen ist.

1.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar entstehe die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet seien, insbesondere auch in Fällen in denen der Bevollmächtigte einer Partei im Rahmen des Telefonats die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen der Gegenseite zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nehme.

Im Streitfall hätten sich die Parteien indes bereits in dem vorangegangenen Gespräch mit der Hausverwaltung geeinigt; das Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten habe lediglich dazu gedient, diesen von der Einigung in Kenntnis zu setzen. Dies reiche für das Entstehen der Terminsgebühr nicht aus.

2.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.

a)

Nach § 2 Abs. 2 RVG , Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts.

Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Rechtsstreits des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucks. 15/1971, S. 209).

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der - auch telefonisch durchführbaren - Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 7 mwN) oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 10).

b)

Ausgehend von vorstehenden rechtlichen Erwägungen fällt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - das Telefonat der Beklagten zu 1 mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. März 2016 selbst bei Zugrundelegung eines gebotenen weiten Verständnisses nicht mehr unter den Begriff der Besprechung im Sinne des § 2 Abs. 2 RVG , Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG .

Für diese rechtliche Wertung ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung jedenfalls voraussetzt, dass bei Beginn des Gesprächs, das den genannten Gebührentatbestand auslösen soll, eine Einigung noch nicht erzielt worden ist. Denn nur in diesem Fall kann die Besprechung auf die (zukünftige) Erledigung des Verfahrens gerichtet sein.

Dies verkennt die Rechtsbeschwerde, wenn sie ausführt, dem Umstand, dass sich die Beklagtenseite mit dem Mitarbeiter der Hausverwaltung der Klägerin zuvor bereits über die Modalitäten einer Einigung verständigt hatte, komme für die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine Bedeutung zu, weil hierfür allein entscheidend sei, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert gezeigt habe.

Vielmehr erschöpfte sich das Gespräch der Beklagten zu 1 mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der bloßen Übermittlung der bereits zuvor erzielten Einigung und damit einer dieser nachfolgenden (reinen) Sachinformation.

Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 9.Mai 2017

Terminsgebühr für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an einer „auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“

Ein Rechtsanwalt wirkt an einer „auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“ nur mit - und verdient damit eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG -, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war.

Vorinstanz: AG Brühl, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 31/16
Vorinstanz: LG Köln, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 294/16
BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 55/16, DRsp Nr. 2017/6957

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