Motive zur Stiftungserrichtung - Passen die Beweggründe zur Errichtung einer Stiftung?

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Die denkbaren Motive zur Errichtung einer Stiftung sind vielfältig und individuell. Zentral im Rahmen einer stiftungsrechtlichen Beratung ist die Frage, ob die Motivation des potentiellen Stifters zur Errichtung einer Stiftung passt und ob hierdurch dessen Zielsetzung erreicht werden kann.

Übergeordnetes und zugleich zentrales Motiv zur Errichtung einer Stiftung ist i.d.R. das Bestreben des Stifters, das geschaffene Vermögen – sei es in der konkreten Gestalt des Vermögens oder dessen Wert – nachhaltig zu sichern und von seiner Person unabhängig zu machen. Dies gelingt durch die (teilweise) Trennung vom Privatvermögen infolge der Übertragung in das Stiftungsvermögen.

Zusammentreffen mehrerer Motive

Bei der Errichtung einer Stiftung muss dem Stifter klar sein, dass er sein Eigentum an dem auf die Stiftung übertragenen Vermögen verliert und die Stiftung Eigentümerin der übertragenen Vermögenswerte wird.

Der Stifter ersetzt daher im Ergebnis Eigentum durch die Nutzung. Diese zivilrechtliche Folge kann sich der Stifter bei der Aufstellung eines Gesamtkonzepts nutzbar machen:

Der Stifter erreicht durch die Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung, dass dieses Vermögen als Stiftungsvermögen nachhaltig in der Stiftung gesichert ist. Da eine Stiftung keine Gesellschafter hat und niemand Anteile halten, übertragen oder vererben kann, besteht dieses Vermögen als verselbständigte Vermögensmasse in der Stiftung.

Das Schicksal des Stiftungsvermögens ist vom persönlichen Schicksal des Stifters sowie dem anderer natürlicher Personen vollkommen unabhängig. Hochzeiten, Scheidungen, Unfälle, Alter und Sterbefälle bleiben für das Stiftungsvermögen folgenlos.

Auch durch den Tod des Stifters wird das auf die Stiftung übertragene Vermögen nicht gefährdet: Es entsteht bzgl. der in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte keine Erbengemeinschaft, die auf Auseinandersetzung angelegt und nach der Erfahrung häufig durch Erbstreitigkeiten geprägt ist.

Vielmehr verbleiben die Vermögenswerte in der Stiftung und die (begünstigten) Familienmitglieder setzen sich – ggf. durch die Übernahme einer Mitgliedschaft in einem Stiftungsorgan – für die weitere Verwaltung dieses Stiftungsvermögens ein.

Weitere Motive pro Stiftung

Neben die personenunabhängige Sicherung des Vermögens als zentrales Motiv können weitere Motive hinzutreten.

Typischerweise spiegelt sich die Motivation des Stifters im Stiftungszweck der Stiftungsverfassung wider:

Ein Stifter, der mit einer Stiftung seiner Sozialverantwortung nachkommen will, wird eine gemeinnützige Stiftung gründen und einen oder mehrere zu fördernde(n) Zweck(e) aus dem Katalog des § 52 AO auswählen.

Errichtet der Stifter hingegen eine Familienstiftung, so liegt das ihn hierzu veranlassende Motiv in der Begünstigung der eigenen Person (z.B. zur Altersversorgung) sowie derjenigen Personen, die nach der Vorstellung des Stifters seiner Familie zugehörig sind und demzufolge durch die Stiftung begünstigt werden können.

Auf diese Weise können Vermögenswerte, die der Stifter zu Lebzeiten erworben oder geschaffen hat, für die nachfolgenden Generationen seiner Familie erhalten werden, ohne dass es in der Erbfolge zu einer Zersplitterung kommen wird.

Steuerliche Motive können ebenfalls vorhanden sein. In diesem Zusammenhang ist es der Konzeption zuträglich, wenn steuerliche Vorteile „mitgenommen“ werden, sie jedoch nicht den Ausschlag für das „Ob“ der Stiftungsgründung geben.

Unternehmensbezogene Motive - häufige Gestaltungsmöglichkeit

Daneben tritt – vor allem im Mittelstand – immer häufiger die Überlegung, die Kontinuität von Familienunternehmen mit Hilfe einer Stiftungskonzeption zu sichern. Durch die Errichtung einer Stiftung kann es der Unternehmer zu seinen Lebzeiten verhindern, dass im Erbfall seine Unternehmensanteile auf eine Erbengemeinschaft übergehen.

Bei der Vererbung von Unternehmensanteilen droht zumindest eine – häufig streitige – Auseinandersetzung der Erben darüber, wer die Unternehmensnachfolge faktisch antritt und insbesondere wie dieser Erbe die Ausgleichsansprüche seiner Miterben befriedigt.

Machen die Miterben Ausgleichsansprüche geltend und fehlen die hierzu.... [Jetzt den kompletten Beitrag lesen in unserem kostenlosen Spezialreport Stiftungsrecht Aktuell – hier klicken und gratis downloaden!]

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