Der Stiftungszweck: Welches Ziel verfolgt der Stifter?

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Der Stiftungszweck ist Ausdruck der Zielrichtung des Stifters. Er prägt das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung, liefert für die Tätigkeit der Stiftung das Programm, bestimmt die Destinatäre, ist Leitlinie und Richtschnur für das Handeln und Entscheiden der Stiftungsorgane und formt die Individualität und das Profil der Stiftung maßgeblich mit (vgl. auch Stumpf, in: Richter, Stiftungsrecht, 2019, § 4 Rdnr. 68 ff., § 5 Rdnr. 1 ff.).

Der Stiftungszweck kann dem Gemeinwohl dienen oder auch privatnützig, d.h. zum Wohl eines kleinen, abgeschlossenen Personenkreises, wie einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens, ausgerichtet sein.

Familienstiftung

Die Familienstiftung ist die vorherrschende Form der privatnützigen Stiftung. Eine Familienstiftung verfolgt den Zweck der Verwaltung ihres Vermögens zugunsten einer oder mehrerer Familien oder bestimmter Familienmitglieder, wobei die Erträge an einen abgrenzbaren Personenkreis von Begünstigten (Destinatären) ausgeschüttet werden.

Nach einigen Landesstiftungsgesetzen gelten als Familienstiftung solche Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft entweder ausschließlich oder auch nur überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (vgl. z.B. § 21 Hessisches Stiftungsgesetz).

Sofern das jeweilige Landesstiftungsgesetz lediglich eine „überwiegende“ Begünstigung einer Familie durch die Stiftung erfordert, um sie als Familienstiftung anzuerkennen (so z.B. § 21 Hessisches Stiftungsgesetz sowie § 3 Abs. 2 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz), ist es möglich, bis zu 49 % der Erträge einer Familienstiftung beispielsweise für bestimmte gemeinnützige Zwecke vorzusehen.

Andere Landesstiftungsgesetze (z.B. das Bayerische Stiftungsgesetz) verzichten auf die Nennung und Präzisierung des Begriffs der Familienstiftung.

In der Praxis besteht teilweise das Bedürfnis, mit einer Familienstiftung auch gemeinnützige Zwecke zu fördern, wenngleich damit keine steuerlichen Vorteile verbunden sind, durchaus.

Im Regelfall wird der Stifter bei der Errichtung einer Familienstiftung jedoch die ausschließliche Begünstigung seiner Familie als Stiftungszweck vorsehen. Ausgangspunkt für den Stifter ist folglich in diesen Regelfällen die Verbindung von finanzieller Vorsorge für die Familie mit dem Schutz des von ihm eigens aufgebauten Vermögens.

Konkret geht es häufig im Fall unternehmensverbundener Familienstiftungen um die Herstellung einer Unternehmenskontinuität, also der generationsübergreifenden Erhaltung zur Versorgung der Familie und der Vermeidung des Risikos der Vermögenszersplitterung (vgl. Zensus/Schmitz, NJW 2012, 1323 m.w.N.; Fleisch, in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2022, Kap. 2 Rdnr. 38).

Verschiedene Zwecke möglich

Der Begriff der Familienstiftung ist also nicht einheitlich gesetzlich definiert. Daran ändert auch die Stiftungsrechtsreform zum 01.07.2023 nichts. Der Begriff taucht in den bundesrechtlichen Regelungen nicht auf.

Darum folgt die Errichtung einer solchen Stiftung schlichtweg den §§ 80 ff. BGB n.F. Lediglich im Außensteuerrecht findet sich eine Definition, nämlich in § 15 Abs. 2 AStG.

Hiernach sind Stiftungen dann Familienstiftungen, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind. Gleichwohl ist der Begriff der Familienstiftung im jeweiligen Regelzusammenhang immer spezifisch auszulegen (vgl. Fleisch, in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2022, Kap. 2 Rdnr. 25 f.).

Stifter können bei der Definition des Stiftungszwecks häufig von mehreren Grundgedanken bzw. -zielen geleitet sein. In Betracht kommt – insbesondere in gemeinnützigen Konstellationen – beispielsweise der im Stiftungszweck zum Ausdruck gebrachte Wille,

  • staatliches Handeln bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ergänzen (nicht zu ersetzen),
  • soziale Korrekturen in der öffentlichen Aufgabenerfüllung vorzunehmen und menschliche oder soziale Hilfe zu leisten,
  • Bewährtes zu bewahren und Wertvolles zu erhalten helfen,
  • Initiativen, Impulse und Anstöße für sinnvolle Weiterentwicklungen auszulösen (Stiftung als „Ort der Innovation“),
  • als „Pioniere“ neue Wege aufzuzeigen oder
  • grundsätzlich Probleme in der Gesellschaft einer vernünftigen, konkreten Lösung näherzubringen.

Verschiedene Bereiche

Die Stifter können solche Grundgedanken bzw. -ziele auf verschiedene Bereiche der Gesellschaft – beispielsweise Kultur und Kunst, Bildung, Wissenschaft, Forschung, Sozial- und Wohlfahrtswesen, Jugend- und Altenhilfe, Gesundheitswesen, Umwelt, Heimatpflege oder internationale Verständigung – anwenden. Weitere Aufgabenfelder sind denkbar. Die gestalterische Phantasie des Stifters kann... [Jetzt den kompletten Beitrag lesen in unserem kostenlosen Spezialreport Stiftungsrecht Aktuell – hier klicken und gratis downloaden!]

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