Arbeitsrecht -

Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht i. S. von § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufwertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich damit entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Meinung des Bundesgerichtshofs angeschlossen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Die Parteien haben über die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages aus einer Lebensversicherung gestritten. Der Beklagte war bei der Arbeitgeberin, einer Aktiengesellschaft (im folgenden Schuldnerin) beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 30.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Noch am Tage der Insolvenzeröffnung veräußerte diese den Betrieb der Schuldnerin auf eine GmbH, bei der der Beklagte seitdem beschäftigt ist. Zugunsten des Beklagten besteht seit dem 01.01.1993 eine von seinem vormaligen Arbeitgeber als betriebliche Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung bei einer Lebensversicherung AG.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte die Klägerin die Lebensversicherung AG auf, den Rückkaufswert der zugunsten des Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung an sie auszuzahlen. Diese vertrat den Standpunkt, dass auch der Beklagte als Empfangsberechtigter in Betracht komme und hat im Oktober 2004 den Rückkaufswert beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten zur Abgabe der Freigabeerklärung hinsichtlich des hinterlegten Betrages aufgefordert. Nachdem der Beklagte sich hierzu nicht geäußert hatte, hat die Klägerin Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Bewilligung der Freigabe des beim Amtsgericht hinterlegten Betrages erhoben.

Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16.11.2005 den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass ihm ein unwiderrufliches und uneingeschränktes Bezugsrecht eingeräumt gewesen sei. Aus dem Grunde sei er nicht zur Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages verpflichtet.

Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, wegen des hinterlegten Geldbetrages gegenüber der Klägerin eine Freigabeerklärung abzugeben, da ihm hinsichtlich des Rückkaufswerts der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung bei der Lebensversicherung AG ein Aussonderungsrecht i. S. v. § 47 InsO zustehe.

Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit nach den Bestimmungen des BetrAVG zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht erfüllt gewesen.

Allerdings sei von einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht auszugehen. In einem solchen Fall sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04 – und entgegen BAG, Urteil vom 26.02.1991 – 3 AZR 213/90 – und Urteil vom 08.06.1999 – 3 AZR 136/98 -) der Versicherungsvertrag dahingehend auszulegen, dass der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt wurde, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelte, so dass dem nach dem Versicherungsvertrag begünstigten Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht zustehe.

Quelle: LAG Hamm - Pressemitteilung vom 21.12.06