Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Studierende auch dann vom Bezug von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sind, wenn sie tatsächlich nicht studieren und keine Lehrveranstaltungen besuchen. Für den Leistungsausschluss reicht die Immatrikulation für ein an sich förderungsfähiges Studium. Im Streitfall musste der Kläger das bezogene Geld dennoch nicht zurückzahlen.
Darum geht es
Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang.
Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.
Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 € Grundsicherungsleistungen zurück.
Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.
Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert.
Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das LSG Niedersachsen-Bremen ist der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wonach der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht.
Für den Leistungsausschluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei.
Dies müsse mitgeteilt werden - auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrveranstaltungen besucht würden. Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen:
Im vorliegenden Einzelfall konnte ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.01.2026 - L 11 AS 56/24
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung v. 16.02.2026