Der Wettkandidat, der 2010 in der ZDF-Sendung „Wetten, dass..?“ verunglückte und seither querschnittsgelähmt ist, könnte Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Das hat das BSG klargestellt. Demnach war der Kandidat zwar nicht als Beschäftigter oder Ehrenamtler tätig, die Vorinstanz muss aber aufklären, ob der Kläger als Unternehmer wie ein Versicherter zu behandeln ist.
Darum geht es
Der Kläger wettete bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können.
Hierüber schloss er mit dem ZDF einen Mitwirkendenvertrag, in dem kein Entgelt für die Tätigkeit, jedoch die Übernahme von Reisekosten vereinbart war.
In der Livesendung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) am 04.12.2010 stürzte er bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Die Beklagte lehnte dies ab, weil der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig.
Vielmehr war sein Auftritt hauptsächlich durch sein eigenes Interesse motiviert, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter.
Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist.
Nicht versicherte Unternehmer werden nach § 105 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VII wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen.
Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.
BSG, Urt. v. 24.09.2025 - B 2 U 12/23 R
Quelle: BSG, Pressemitteilung und Terminmitteilung v. 24.09.2025