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Sozialrecht, Erbrecht -

Rente eines Verschollenen: Rückzahlungsanspruch gegen Erben

Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass die Erben eines verschollenen Mannes, die Rente erstatten müssen, die seit dessen wahrscheinlichem Todeszeitpunkt weitergezahlt worden ist. Notwendige Kosten, die sich aus der Verschollenheit des Rentenbeziehers ergeben haben, sind demnach nicht anrechenbar - insbesondere wenn die Rückzahlung aus dem Erbe bestritten werden kann.  

Darum geht es

Der Vater der Kläger bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. 

Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. 

Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt. 

Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. 

Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid und trugen u.a. vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen entstanden seien.

Insoweit verwiesen die Kläger auf Kosten zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters sowie Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Konstanz keinen Erfolg. 

Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. 

Das Gericht konnte keinen Fehler der Beklagten bei der Ermessensentscheidung nach § 50 Abs. 2 SGB X erkennen. Die Beklagte habe ihren Ermessensspiel­raum erkannt und die ihr bekannten Gegebenheiten berücksichtigt. 

Der Umstand, dass die Aufwendungen der Kläger im Rahmen der Abwesenheitspflegschaft nicht berücksichtigt worden sind, stelle keinen Ermessensfehler dar. Denn diese Ausgaben standen im Zusammenhang mit der Situation der Ver­schollenheit des Erblassers. 

Eine Abwägung der Interessen der Kläger an der Berücksichtigung dieser Kosten mit den Interessen der Versichertengemeinschaft an der vollständigen Rückzahlung der überzahlten Rente muss nach dem Gericht nicht zugunsten der Kläger ausfallen. Insbesondere dann nicht, wenn das Erbe den Rückzah­lungsanspruch überwiegt - wovon vorliegend auszugehen sei. 

Die Entscheidung der Beklagten, den Belangen der Versichertengemeinschaft auf vollständige Erstattung der überzahlten Rente den Vorzug zu geben, ist nach dem Gericht daher nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  

Sozialgericht Konstanz, Urt. v. 21.07.2025 - S 2 R 165/24

Quelle: Sozialgericht Konstanz, Pressemitteilung v. 06.08.2025

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