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Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Mindestlohn: Keine Erfüllung durch überlassenen Firmenwagen

Mit der Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Ein Arbeitgeber, der für die Firmenwagenüberlassung bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, muss daher zusätzlich Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Das hat das BSG entschieden. In den Streitfällen hatten Arbeitgeber als einzige Vergütung einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt.

Darum geht es

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

Die Sozialgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Landessozialgerichte haben demgegenüber die Bescheide mit der Begründung aufgehoben, es sei beitragsrechtlich irrelevant, ob der (Mindest-)Lohnanspruch durch die Fahrzeugüberlassung erfüllt worden sei.

Mit ihren Revisionen macht die Beklagte geltend, der gesetzliche Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns könne nicht durch eine Sachzuwendung erfüllt werden.

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei zwischen den Beteiligten rückabzuwickeln.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten war beim Bundessozialgericht erfolgreich.  

Maßgeblich für die Beitragsbemessung in der Sozialversicherung ist das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. 

Hier war der Beitragsbemessung der Entgeltanspruch der Beigeladenen zu 1. und 2. unter Berücksichtigung des durch das Mindestlohngesetz geregelten Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns zugrunde zu legen. 

Durch die Überlassung eines Firmenwagens konnte der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht erfüllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Eine Annahme des Kraftfahrzeugs an Erfüllung statt ist ausgeschlossen. 

Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn steht eigenständig neben dem arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch. Die Klägerin hatte den darauf zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag noch nicht vollständig gezahlt. 

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

BSG, Urt. v. 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R

Quelle: BSG, Pressemitteilung und Terminbericht v. 14.11.2025

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