Das Hessische LSG hat den Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Erstattung der Kosten einer Räumungsklage gegen den Sozialhilfeträger abgelehnt. Die Kosten waren demnach im Streitfall weder als laufende angemessene Unterkunftskosten noch als Schulden ersatzfähig. Die beklagte Stadt hatte die tatsächliche Miete durchgehend gezahlt und der Kläger bereits eine neue Wohnung bezogen.
Darum geht es
Der 72-jährige Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die im Jahr 2021 von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde.
Im anschließenden Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht wurde er zur Herausgabe der Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 € verurteilt. Diese Kosten beglich der Kläger im Oktober 2022.
Kurze Zeit später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten von der Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernommen wurden.
Im Jahr 2023 beantragte der Kläger die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt Kassel.
Zur Begründung verwies er auf die angespannte Wohnungssituation, auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf seine persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt Kassel ab.
Das Sozialgericht Kassel hatte die Klage des Sozialhilfeempfängers abgewiesen (Gerichtsbescheid v. 17.03.2025 - S 6 SO 41/24).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel als unbegründet zurückgewiesen.
Das LSG hat entschieden, dass die Kosten einer Räumungsklage nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskosten übernommen werden müssten, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei.
Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kassel die Mietkosten der früheren Wohnung des Klägers in tatsächlicher Höhe übernommen hatte.
Zu einer Schuldenübernahme sei die Stadt Kassel ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträge aufkommen müsste.
Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein und er Leistungen Dritter habe in Anspruch nehmen müssen.
Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung - wie hier geschehen - zwischenzeitlich aufgegeben worden sei und das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden, der Erhalt der Wohnung, nicht mehr erreicht werden könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches LSG, Urt. v. 27.08.2025 - L 4 SO 38/25
Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. 06.10.2025