Sind Patienten eines Krankenhauses beim Sturz von einer Toilette gesetzlich unfallversichert? Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass dies möglich ist. Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen, Unfallversicherungsschutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung Folge krankenhaustypischer Gefahren oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen war.
Darum geht es
Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt.
Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.
Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos (Sozialgericht Berlin, Urt. v. 16.02.2021 - S 68 U 477/19 und LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.09.2022 - L 21 U 25/21).
Der Gang zur Toilette sei der unversicherten privaten Sphäre zuzurechnen und keine Mobilisierungsmaßnahme im Rahmen der Behandlung gewesen.
Ungewohnte baulich-räumliche Gefahren hätten am Unfallort nicht bestanden. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei der gesamte Badezimmeraufenthalt unversichert.
In der personellen Unterbesetzung der Krankenhausstation liege kein kliniktypisches Risiko. Sturzgefahren, die aus der behandelten Krankheit resultierten, seien ebenso wenig versichert wie allgemeine Behandlungsrisiken.
Mit der Revision rügt die Klägerin insbesondere einen Verstoß gegen § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a SGB VII.
Wesentliche Entscheidungsgründe
In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden.
Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen.
Unfallversicherungsschutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer krankenhaustypischen Gefahr oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist.
Hierzu wird die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen zu treffen haben.
BSG, Urt. v. 17.06.2025 - B 2 U 6/23 R
Quelle: BSG, Pressemitteilung v. 17.06.2025