Auszubildende an privaten Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, können Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen. Das hat das BSG entschieden. Das Schulgeld ist demnach keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe und erhöht nicht den Anspruch gegenüber dem Jobcenter.
Darum geht es
Die Beteiligten streiten darüber, ob Schulgeld vom Einkommen abzusetzen ist. Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Kosmetikerin an einer privaten Berufsfachschule, für die sie Schulgeld in Höhe von monatlich 400 € zu zahlen hatte.
Sie bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (sog. Schüler-BAföG) und übte eine Aushilfstätigkeit in einem Kosmetikstudio aus.
Die Klägerin hatte außerdem einen Bildungskredit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen, aus dem ihr monatlich 300 Euro ausgezahlt wurden. Das beklagte Jobcenter gewährte ihr für April 2018 bis März 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Es berücksichtigte im Rahmen der Einkommensanrechnung die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und das Erwerbseinkommen, ohne das Schulgeld abzusetzen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das Sozialgericht hat der Klage, die auf höheres, im Einzelnen beziffertes Arbeitslosengeld II für April 2018 bis März 2019 gerichtet gewesen ist, überwiegend stattgegeben.
Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht den Beklagten lediglich zur Zahlung von höheren Leistungen für Dezember 2018 bis März 2019 verurteilt, weil insoweit die Leistungen der Ausbildungsförderung in unzutreffender Höhe angesetzt worden waren.
Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht zurückgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist mit ihrer Revision beim Bundessozialgericht ohne Erfolg geblieben.
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden.
Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre.
Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte.
Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz zu deckenden
ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen.
Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, ist auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre .
Im Verfahren B 4 AS 16/25 R haben die Klägerinnen nach der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihre Klagen zurückgenommen.
BSG, Urt. v. 12.03.2026 - B 4 AS 8/25 R
Quelle: BSG, Pressemitteilungen v. 06.03. und 13.03.2026