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Arbeitsrecht -

Entgeltfortzahlung: Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Das LAG Düsseldorf hat den Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers bestätigt. Im Streitfall hatte eine Ärztin den Kläger nach einer Eigenkündigung für zwei Wochen krankgeschrieben - was der Zeitspanne bis zum Urlaubsbeginn vor dem Ende der Kündigungsfrist entsprach. Anders als die Vorinstanz ging das LAG nach Vernehmung der Ärztin vom Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aus.

Darum geht es

Der Kläger, ein bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes beschäftigter Elektroniker, kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. 

Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.05.2024 einzuhalten habe. 

Daraufhin beschwerte sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde.

Der Kläger arbeitete dann bis zum 06.05.2024. Am 07.05.2024 meldete er sich per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. 

Anschließend nahm er seinen Resturlaub von sieben Tagen. Der 30.05.2024 war ein Feiertag. Am 31.05.2024 sollte der Kläger von 07:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und danach seine Firmengegenstände abgeben. 

Ob er an diesem Tag nicht zur Arbeit erschienen war und ggf. sein Firmenwagen schon früher abgeholt worden war, war nach den Parteierklärungen im Termin streitig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.362,60 € brutto hatte vor dem LAG Düsseldorf - anders als vor dem Arbeitsgericht - Erfolg. 

Nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. 

Hierfür sprach zunächst, dass die extremen Kopfschmerzen des Klägers nicht erstmalig aufgetreten waren, sondern bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden waren. 

Dies erfolgte im ersten Fall unabhängig von einer Belastungssituation am Arbeitsplatz, sondern aufgrund familiärer Schwierigkeiten. Die Ärztin konnte zudem die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. 

Die Ärztin hielt zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Klägers nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. 

Der Kläger hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Die Ärztin hatte den Kläger aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. Schließlich hat das Gericht die 24jährige Erfahrung der Ärztin gewürdigt. 

Insgesamt war das Gericht auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überzeugt, dass der Kläger Kopfschmerzen hatte und deshalb arbeitsunfähig war.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2025 - 3 SLa 138/25

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 18.11.2025

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