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Arbeitsrecht -

Vorwirkender Kündigungsschutz bei Elternzeit

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Das hat das BAG entschieden.

Darum geht es 

Der seit dem 01.07.2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.07.2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11.07.2024 und dem 10.07.2027 Elternzeit.

Im vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11.11.2024 bis 10.07.2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit.

Mit Schreiben vom 01.08.2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu.

Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte - ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG) – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 09.10.2024 ordentlich zum 31.10.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner hiergegen gewandten Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er (auch) ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe.

Die Kündigung vom 09.10.2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG Hamm, Urt. v. 05.11.2025 - 11 SLa 394/25) haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB iVm. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam.

Das Gesetz gewährt denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz.

Dieser beginnt grundsätzlich - bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes - mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung).

Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz z.B. während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kennt das BEEG nicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen.

Damit wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift.

Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann.

Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder - wie im Streitfall - in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.

BAG, Urt. v. 18.06.2026 - 2 AZR 213/25

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 18.06.2026

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