Sozialrecht, Familienrecht -

Elternzeit: Keine Anrechnung als Wechselschichtdienst

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Anrechnung von Elternzeit als Wechselschichtdienst für Polizeibeamte in NRW abgelehnt. Damit hat die beanspruchte Elternzeit keine Auswirkungen auf die dort geltende besondere Altersgrenze für den Ruhestandseintritt. Auch aus der europarechtlichen sog. Vereinbarkeitsrichtlinie lässt sich nach dem Gericht für die Elternzeit nichts anderes ableiten.

Darum geht es

Die im Jahr 1964 geborene Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. 

Nach der Geburt ihrer Kinder nahm sie insgesamt zweieinhalb Jahre Elternzeit in Anspruch. Sie begehrt die Feststellung, dass die Elternzeit als Dienstzeit im Wechselschichtdienst anzurechnen ist. 

Dann wäre die Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst erfüllt, die nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht dazu führt, dass Polizeivollzugsbeamte ein Jahr früher in den Ruhestand treten.

Die zuständige Behörde lehnte eine Anrechnung ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen (Urt. v. 21.09.2023 - 19 K 2820/21). 

Auf die Berufung der Klägerin hat das OVG Münster das beklagte Land wegen europarechtlicher Vorgaben zu der Feststellung verpflichtet, dass die Elternzeiten der Klägerin als Zeiten im Wechselschichtdienst bei der Bestimmung der herabgesetzten Altersgrenze mitzurechnen sind (Urt. v. 01.07.2024 - 6 A 1816/23).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Klage bestätigt. 

Wechselschichtdienst liegt nach § 114 Abs. 2 LBG NRW nur vor, wenn Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht. 

Unionsrechtliche Vorgaben gebieten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Anrechnung der Elternzeiten. 

Eine solche folgt insbesondere nicht aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1158/EU (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie). Die Vorschrift gewährleistet, dass Frauen und Männer, die aus der Elternzeit zurückkehren, an zwischenzeitlichen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen teilhaben. 

Die besondere Altersgrenze für die durch langjährige Wechselschichtdienste belasteten Polizeibeamten wird hiervon nicht erfasst. 

Mit dieser zwingenden Regelung trägt der Gesetzgeber vielmehr der vorzeitigen Abnahme der Leistungsfähigkeit Rechnung, die typischerweise nach langjährigem Wechselschichtdienst wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Belastungen eintritt.

BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 - 2 C 15.24 

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 26.06.2025

Betriebsrente – Was gilt ab 2022?

Mit vielen praktischen Hinweisen zu Voraussetzungen, Zuschusshöhe, Umsetzungsalternativen, tarifvertraglichen Besonderheiten, Dokumentation uvm.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Jetzt auch als Onlineplattform für den jederzeitige Zugriff erhältlich: Alle seniorenspezifischen Beratungsthemen dank des mandatsorientierten Konzeptes allumfassend beraten und Mandanten langfristig begleiten.

19,90 € mtl. zzgl. USt