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Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Grundrente: Zählen auch freiwillige Versicherungsbeiträge?

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden anders als Pflichtbeiträge nicht bei der 2021 eingeführten Grundrente berücksichtigt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG wird hierbei nach dem Gericht wegen des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht verletzt. 

Darum geht es

Seit Januar 2021 gibt es für Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem nach 33 Jahren Grundrentenzeiten einen Grundrentenzuschlag. 

Dem Kläger wurde vom beklagten Rentenversicherungsträger ein solcher nicht bewilligt, weil statt der erforderlichen 396 Monate (33 Jahre) nur 230 Monate Pflichtbeiträge entrichtet seien. Die vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge (312 Monate) berücksichtigte die Beklagte nicht.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Nach den gesetzlichen Vorgaben zählten Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht zu den Grundrentenzeiten. 

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung von Pflichtbeiträgen und freiwillig geleisteten Beiträgen sei sachlich gerechtfertigt. 

Pflichtversicherte trügen in aller Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in erheblich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei als freiwillig Versicherte. Dem Gesetzgeber komme hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. 

Freiwillig entrichtete Beiträge zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zu den Grundrentenzeiten.

Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. 

Pflichtversicherte tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. 

Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. 

In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter ggf. Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. 

Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.

BSG, Urt. v. 05.06.2025 - B 5 R 3/24 R

Quelle: BSG, Pressemitteilungen v. 06.06.2025 und 28.05.2025

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