Arbeitsrecht -

Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen

Im Zweifel gilt eine Betriebsvereinbarung für alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat befugt ist, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Werden in einer Betriebsvereinbarung Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt, gelten diese Regelungen daherauch zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den betreffenden Betrieb arbeiten, falls sich nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung etwas anderes ergibt.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Die Klägerin war bei der Beklagten, die zu einem in Ostwestfalen ansässigen Konzern gehört, bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.07.1980 als Heimarbeiterin beschäftigt. Ab dem 01.04.1989 wurde sie in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konzerns existieren in Form von Konzernbetriebsvereinbarungen unter der jeweiligen Bezeichnung „Pensionsvertrag“ drei Versorgungszusagen, die sich insbesondere in ihrer finanziellen Ausstattung unterscheiden. Maßgeblich für die Zuordnung ist das Eintrittsdatum. Der Pensionsvertrag I vom 18.06.1999 gilt für Mitarbeiter, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1986 begonnen hat, während der Pensionsvertrag II für solche Mitarbeiter gilt, die zwischen dem 01.07.1986 und dem 30.06.1999 in den Konzern eingetreten sind.

Mit Schreiben vom 14.03.2003 teilte die Konzernmutter der Klägerin auf Anfrage mit, dass ihrer Auffassung nach für die Klägerin der Pensionsvertrag II gelte, weil ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erst zum 01.04.1989 begründet worden sei.

Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr gegen die Beklagte eine Anwartschaft auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung aus dem Pensionsvertrag I vom 18.06.1999 zustehe. Sie hat den Standpunkt vertreten, dass für sie der Pensionsvertrag I gelte. Dieser komme in Ermangelung einer entsprechenden Einschränkung auch für Heimarbeiter zur Anwendung.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Pensionsvertrag I gelte nur für Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für Heimarbeiter. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.

Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht ist der Begründung des Arbeitsgerichts gefolgt und hat ergänzend folgendes ausgeführt:

Der Wortlaut des Pensionsvertrages I lasse offen, ob darunter auch Heimarbeitsverhältnisse fallen. Aus der Regelungssystematik folge kein Hinweis darauf, dass Heimarbeitsverhältnisse vom Geltungsbereich des Pensionsvertrages I ausgeschlossen sein sollten. Demzufolge sei ergänzend der gesetzliche Rahmen zu würdigen.

Hierbei sei zunächst zu beachten, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG Betriebsrentenansprüche auch Personen zugesagt werden könnten, die nicht Arbeitnehmer seien.

Zudem bestimme § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, dass Heimarbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts gelten, wenn sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Da die Heimarbeitnehmer zum begünstigten Personenkreis des Pensionsvertrages I gehörten und von einer Betriebszugehörigkeit ab dem 07.06.1980 auszugehen sei, komme für die Klägerin der Pensionsvertrag I zur Anwendung.

Quelle: LAG Hamm - Pressemitteilung vom 20.12.06