Arbeitsrecht -

Keine Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in Polizeidienststellen

Die Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in Polizeidienststellen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) liegt nicht vor.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Die Beschwerdeführerin, eine Polizeigewerkschaft, veranstaltete in Nordrhein-Westfalen im Herbst 2002 eine landesweite Unterschriftenaktion. Mit einem Flugblatt warb sie unter Hinweis auf mehr als sieben Millionen geleisteter Überstunden für die Einstellung von 5.000 neuen Polizeibediensteten. Sie legte Flugblätter und Unterschriftenlisten auch im öffentlich zugänglichen Bereich von Polizeidienststellen aus. In der Folgezeit untersagte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das Auslegen derartiger Listen in Polizeidienstgebäuden. Die hiergegen gerichtete Klage der Polizeigewerkschaft vor den Arbeitsgerichten war in allen Instanzen erfolglos.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Polizeigewerkschaft nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Die Fachgerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die staatliche Neutralität und das öffentliche Vertrauen in die Objektivität und gemeinwohlorientierte Ausführung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt werden können, wenn sich eine Gewerkschaft den – hier sogar räumlich zu verstehenden – Bereich staatlicher Aufgabenerfüllung zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen zu Nutze zu machen versucht. Das staatliche Anliegen, jeden Anschein einer Billigung oder Unterstützung interessengeleiteter Forderungen durch seine Bediensteten, Dienststellen und Behörden zu vermeiden, ist geeignet, politisch motivierter Betätigung von Interessengruppen innerhalb von Dienstgebäuden auch im Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG Grenzen zu setzen.

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 23.02.07